Diese Bestimmung entspricht Art. 17 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des SVG (AS 1959 S. 679; abgekürzt: aSVG). Es handelt sich dabei um einen Sicherungsentzug, der sich von den übrigen Sicherungsentzügen einzig dadurch unterscheidet, dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SVG der für immer entzogene Führerausweis nur unter den Bedingungen des Art. 23 Abs. 3 SVG, d.h. frühestens nach fünf Jahren und wenn 2010 Strassenverkehrsrecht 85