Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn ein Motorfahrzeugführer zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die andern Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten eines Motorfahrzeugführers fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung seiner Persönlichkeit notwendig (vgl. auch AGVE 1995, S. 164 ff.). 2.4. Gemäss Art. 16d Abs. 3 SVG wird Unverbesserlichen der Ausweis für immer entzogen. Diese Bestimmung entspricht Art.