Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2007 [1C_98/2007], Erw. 4.1, mit Hinweis auf BGE 104 Ib 95, Erw. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend.