Es müssen die Art der Straftaten und deren Umstände, der allgemeine Leumund und vor allem das automobilistische Vorleben berücksichtigt werden. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, der Führer werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen begehen (VGE I/34 vom 26. März 2009, S. 8 f.).