Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Doch kann wegen eines allgemein getrübten und schlechten Leumundes der Führerausweis nicht ohne Weiteres entzogen werden. Die charakterlichen Mängel müssen sich vielmehr als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als Motorfahrzeugführer herausstellen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Der Sicherungsentzug ist kein Mittel der Verbrechensbekämpfung.