Offensichtlich hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Kraft und den Willen, mit dem Cannabiskonsum aufzuhören. 6. Nachdem neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, ist die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz nicht gerechtfertigt. 19 Sicherungsentzug für immer (Unverbesserlichkeit).