3. Diese Erwägungen führen in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die JUS. Liegen keine neuen Umstände vor, die bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen gegen eine Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht sprechen, wird die JUS nicht umhin kommen, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. 2010 Anwaltsrecht 259 XI. Anwaltsrecht