Von einem schlechten finanziellen Leumund, der die Verweigerung der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht zu rechtfertigen vermöchte, kann bei dieser Sachlage nicht ernsthaft gesprochen werden. Auch insoweit erweist sich damit der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig. 3. Diese Erwägungen führen in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die JUS.