während rund neun Jahren, nicht betrieben wurde und vor der Behandlung seines Gesuchs durch die Subkommission sämtliche den Verlustscheinen zugrunde liegenden Forderungen erfüllt hatte. Ausserdem kam es zwar im "Verdachtszeitraum" noch zu einer Betreibung. Auch den damit in Betreibung gesetzten Betrag bezahlte der Beschwerdeführer indessen noch weit vor der Behandlung des Einbürgerungsgesuchs durch die Subkommission Einbürgerungen bzw. die JUS (…). Von einem schlechten finanziellen Leumund, der die Verweigerung der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht zu rechtfertigen vermöchte, kann bei dieser Sachlage nicht ernsthaft gesprochen werden.