All diese Umstände sind aber für die Beurteilung des finanziellen Leumunds einer Person von Bedeutung. Allein der Umstand, dass eine Person betrieben wurde, genügt nicht für die Annahme eines finanziell schlechten Leumunds. Auch für die Würdigung des finanziellen Leumunds ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Bei dieser muss neben der Anzahl der Betreibungen im "Verdachtszeitraum" und deren Höhe auch das Verhalten des Gesuchstellers gewürdigt werden. Auch dass ein Bürgerrechtsbewerber – und sei es vor dem Hintergrund des laufenden Einbürgerungsverfahrens – einem Teil oder all seinen offenen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, ist von erheblicher Bedeutung.