Der Entscheid ist im Übrigen auch bereits allein unter dem Gesichtspunkt der Würdigung des finanziellen Leumunds des Beschwerdeführers nicht haltbar. Dass der Beschwerdeführer drei der in der Checkliste mit Blick auf den finanziellen Leumund aufgestellten Erfordernisse erfüllte, wurde bereits erwähnt. Das nicht erfüllte Erfordernis der fehlenden Betreibung innert drei Jahren gemäss Checkliste ist zudem, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in zeitlicher und auch qualitativer Hinsicht zu undifferenziert.