Mangels bei einem der genannten Kriterien ohne Würdigung der übrigen Voraussetzungen schematisch die Einbürgerung verweigert wird. Schon unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig, weil die JUS darin keine umfassende Würdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorgenommen, sondern einfach schematisch wegen eines eher geringfügigen Mangels im Hinblick auf den finanziellen Leumund die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht verweigert hat. 2.4.3.2. Der Entscheid ist im Übrigen auch bereits allein unter dem Gesichtspunkt der Würdigung des finanziellen Leumunds des Beschwerdeführers nicht haltbar.