2.3.2.), eine Gesamtwürdigung aller für die Einbürgerung verlangten Voraussetzungen vorzunehmen. Dabei ist namentlich für das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c BüG) neben dem finanziellen Leumund das Fehlen strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie die Haltung des Gesuchstellers gegenüber der verfassungsrechtlichen Grundordnung zu würdigen. Wie bereits erwähnt, ist es unverhältnismässig, wenn aufgrund eines eher gering einzustufenden 256 Verwaltungsgericht 2010