Im Laufe des Jahres 2009 beglich er auch die offenen Verlustscheine. Gemäss einem dritten Betreibungsregisterauszug vom 10. November 2009 bestanden keine offenen Forderungen mehr. Gemäss Aktenlage erfüllte der Beschwerdeführer damit gemäss Checkliste die Erfordernisse des Fehlens offener Steuerschulden (c) sowie des Nichtbestehens offener Schulden aus Unterhaltspflicht und Verwandtenunterstützungspflicht (d). Ausserdem ergibt sich aus den erwähnten Betreibungsregisterauszügen, dass er gemäss Checkliste das Erfordernis des Fehlens neuerer (d.h. weniger als fünf Jahre alter) Verlustscheine erfüllte (b).