dernisses der Beachtung der Rechtsordnung (kein ins Gewicht fallendes strafrechtliches Verhalten, erkennbare Achtung der verfassungsrechtlichen Grundordnung, ausreichender finanzieller Leumund) verlangt, selbst wenn bei einem der genannten Kriterien nicht allzu schwerwiegende Defizite im Verhalten des Bewerbers zutage treten, eine Abwägung mit seinem Verhalten hinsichtlich der anderen Kriterien. Dabei ist der den zuständigen Einbürgerungsbehörden zustehende Spielraum jedenfalls dann überschritten, wenn eine bloss schematische Prüfung anhand eines starren Kriterienkatalogs vorgenommen und der Bewerber wegen eines in seinem Ausmass nur ge-