Dies erfordert zum einen das Fehlen strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, welches auf eine unzureichende Achtung der Rechtsordnung schliessen lässt. Darüber hinaus ist im Einbürgerungsverfahren (soweit dies überhaupt möglich ist) zu prüfen, ob der Bewerber die verfassungsrechtliche Grundordnung, insbesondere die Grundrechte (z.B. Gewaltmonopol des Staates, Gleichheit der Geschlechter, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit), die ein demokratisches Staatswesen auszeichnen, achtet und in seinem privaten Alltag (z.B. im Verhalten gegenüber den Behörden, am Arbeitsplatz, in der Familie, mit Freunden, etc.) auch tatsächlich lebt.