2.3. 2.3.1. Die Einbürgerung setzt namentlich einen guten strafrechtlichen Leumund voraus. Auch der betreibungsrechtliche Leumund kann im Zusammenhang mit der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Von einer Bewerberin oder einem Bewerber ist sodann zu erwarten, dass sie oder er sich zu den demokratischen Institutionen unseres Landes bekennt. Auch das Nichtbeachten von zivilrechtlichen Verpflichtungen (z.B. der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen oder Alimenten) kann eine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung darstellen (Botschaft 2010 Einbürgerungen 253