Unter Würdigung dieser Sachlage sei die JUS der Meinung, dass der Entscheid über die Einbürgerung um zwei Jahre hinausgeschoben werden solle, um dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu gewähren, sich während dieser Zeit zu bewähren, um danach einen einwandfreien finanziellen Leumund ausweisen zu können. 2.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es treffe zu, dass es in früherer Zeit, offensichtlich jedoch vor dem 1. Januar 2004, zu gegen ihn gerichteten Betreibungen gekommen sei. Der Grund dafür habe darin gelegen, dass bei den Zustellungen von Rechnungen und Mahnungen postalische Verwechslungen erfolgt seien.