2010 Einbürgerungen 251 8. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Einwohnergemeinde. Sie wird insbesondere die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht aufgestellten materiellen und verfahrensmässigen Anforderungen (Erw. 6.3.) zu evaluieren haben. (…) (Hinweis: Eine gegen dieses Urteil wegen Verletzung der Gemeindeautonomie erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2011 [10_1/2011; zur Publikation vorgesehen] abgewiesen, soweit es darauf eintrat.)