2010 Einbürgerungen 251 8. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an die Einwohnergemeinde. Sie wird insbesondere die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 unter Beachtung der vom Verwaltungs- gericht aufgestellten materiellen und verfahrensmässigen Anforde- rungen (Erw. 6.3.) zu evaluieren haben. (…) (Hinweis: Eine gegen dieses Urteil wegen Verletzung der Ge- meindeautonomie erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. April 2011 [10_1/2011; zur Publikation vorgesehen] abgewiesen, soweit es darauf eintrat.) 46 Einbürgerungsverfahren. - Anforderungen hinsichtlich der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Erw. 2). - Es ist unverhältnismässig, wenn aufgrund eines eher gering einzustu- fenden Mangels bei einem Einbürgerungskriterium ohne Würdigung der übrigen Voraussetzungen schematisch die Einbürgerung verwei- gert wird (Erw. 2.4.3.1). - Das Erfordernis der fehlenden Betreibung ist in zeitlicher und auch qualitativer Hinsicht zu undifferenziert (Erw. 2.4.3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2010, in Sa- chen P. (WBE.2010.261). Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Die Kommission für Justiz des Grossen Rats (JUS) hat im ange- fochtenen Entscheid ausgeführt, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung verlange auch einen einwandfreien finanziellen Leu- mund. Gemäss ihrer Praxis dürften in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung und auch während des Einbürgerungsverfahrens keine Betreibungen angehoben werden. Der Beschwerdeführer sei 252 Verwaltungsgericht 2010 daher mit Schreiben des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 20. Januar 2009 über die diversen Betreibungen und offe- nen Verlustscheine informiert worden. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2009 habe er erklärt, dass ihm die Situation leid tue und diese aus seiner Sicht aufgrund der nicht korrekt funktionie- renden Postzustellung entstanden sei. Unter Würdigung dieser Sach- lage sei die JUS der Meinung, dass der Entscheid über die Einbürge- rung um zwei Jahre hinausgeschoben werden solle, um dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zu gewähren, sich während dieser Zeit zu bewähren, um danach einen einwandfreien finanziellen Leu- mund ausweisen zu können. 2.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, es treffe zu, dass es in früherer Zeit, offensichtlich jedoch vor dem 1. Januar 2004, zu gegen ihn ge- richteten Betreibungen gekommen sei. Der Grund dafür habe darin gelegen, dass bei den Zustellungen von Rechnungen und Mahnungen postalische Verwechslungen erfolgt seien. Grund für die Betreibun- gen sei nicht seine Nachlässigkeit gewesen, vielmehr habe er von den Forderungen bzw. Mahnungen keine Ahnung gehabt. In den letz- ten fünfeinhalb Jahren sei es nur noch zu einer einzigen Betreibung gekommen, offenbar im Zusammenhang mit einem alten Verlust- schein. Die entsprechende Forderungssumme sei verhältnismässig bescheiden. Zudem habe er die Forderung vollumfänglich bezahlt. Es könne somit bei ihm nicht von einem nicht einwandfreien finanziel- len Leumund gesprochen werden. 2.3. 2.3.1. Die Einbürgerung setzt namentlich einen guten strafrechtlichen Leumund voraus. Auch der betreibungsrechtliche Leumund kann im Zusammenhang mit der Beachtung der schweizerischen Rechtsord- nung berücksichtigt werden. Von einer Bewerberin oder einem Be- werber ist sodann zu erwarten, dass sie oder er sich zu den demo- kratischen Institutionen unseres Landes bekennt. Auch das Nicht- beachten von zivilrechtlichen Verpflichtungen (z.B. der Verpflich- tung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen oder Alimenten) kann eine Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung darstellen (Botschaft 2010 Einbürgerungen 253 vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002, S. 1943; vgl. auch Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III, S. 305). 2.3.2. Bereits aus diesen bundesrätlichen Erläuterungen zur geltenden Rechtslage erhellt, dass die Voraussetzung der Beachtung der Rechts- ordnung (ebenso wie die Erfüllung dieser Voraussetzung zusammen mit den übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 14 lit. a., b. und d. BüG) eine Gesamtschau verlangt. Es ist danach zu fragen, ob ein Be- werber insgesamt gesehen die Grundwerte, auf welchen das schwei- zerische Staatswesen beruht, anerkennt und dies auch durch sein Ver- halten bezeugt. Dies erfordert zum einen das Fehlen strafrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, welches auf eine unzureichende Achtung der Rechtsordnung schliessen lässt. Darüber hinaus ist im Einbür- gerungsverfahren (soweit dies überhaupt möglich ist) zu prüfen, ob der Bewerber die verfassungsrechtliche Grundordnung, insbesondere die Grundrechte (z.B. Gewaltmonopol des Staates, Gleichheit der Geschlechter, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit), die ein demokra- tisches Staatswesen auszeichnen, achtet und in seinem privaten All- tag (z.B. im Verhalten gegenüber den Behörden, am Arbeitsplatz, in der Familie, mit Freunden, etc.) auch tatsächlich lebt. Dazu gehört schliesslich auch, dass der Bewerber als Teilnehmer am Wirtschafts- leben seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. 2.3.3. Die Notwendigkeit einer Gesamtschau hinsichtlich des Erfor- dernisses der Beachtung der Rechtsordnung (kein ins Gewicht fallen- des strafrechtliches Verhalten, erkennbare Achtung der verfassungs- rechtlichen Grundordnung, ausreichender finanzieller Leumund) ver- langt, selbst wenn bei einem der genannten Kriterien nicht allzu schwerwiegende Defizite im Verhalten des Bewerbers zutage treten, eine Abwägung mit seinem Verhalten hinsichtlich der anderen Krite- rien. Dabei ist der den zuständigen Einbürgerungsbehörden zuste- hende Spielraum jedenfalls dann überschritten, wenn eine bloss schematische Prüfung anhand eines starren Kriterienkatalogs vorge- nommen und der Bewerber wegen eines in seinem Ausmass nur ge- 254 Verwaltungsgericht 2010 ringen Nichteinhaltens eines einzelnen Kriteriums bei unzweideutig vollständiger Erfüllung der übrigen Kriterien ohne weiteres abge- lehnt wird. 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer hat sich keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen zuschulde kommen lassen. Gegenüber dem Stadtrat wies er sich anlässlich des "Einbürgerungsgesprächs" vom 20. Au- gust 2007 über gute Kenntnisse des Staatsrechts, des Staatssystems und der politischen Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers aus. Aus den Akten ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Grundwerte der Bundesver- fassung in seinem täglichen Leben nicht beachten würde. 2.4.2. 2.4.2.1. In einem Schreiben vom 3. Januar 2006 an die Gemeinderäte des Kantons Aargau teilte der Vorsteher des DVI mit, dass die JUS in Zukunft für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung des Kan- tonsbürgerrechts die Einhaltung bestimmter, im Schreiben näher de- finierter Voraussetzungen erwarte. Diesem Schreiben, mit dem die JUS ihre eigene Praxis offen legte (vgl. dazu auch Protokoll des Grossen Rats, 37. Sitzung vom 29. Juni 2010, Votum Regierungsrat Hofmann S. 1433), lag eine detaillierte "Checkliste der Prüfungs- kriterien für Gemeinden" bei. Gemäss dieser Checkliste verlangt die JUS mit Blick auf den finanziellen Leumund, dass (a) keine Betrei- bungen in den letzten drei Jahren und während des Verfahrens vorlie- gen. Ausserdem dürfen (b) keine unerledigten jüngeren Verlust- scheine vorliegen; Verlustscheine, die vor fünf Jahren oder weniger ausgestellt worden sind, müssen erledigt sein. Überdies müssen (c) alle fälligen Steuern bezahlt sein und dürfen (d) keine fälligen Schul- den aus Unterhaltspflicht und Verwandtenunterstützungspflicht be- stehen. 2.4.2.2. Offene Steuerschulden sowie fällige Schulden aus Unterhalts- pflicht und Verwandtenunterstützungspflicht sind beim Beschwerde- führer nicht aktenkundig. Hingegen ergibt sich aus einem in den 2010 Einbürgerungen 255 Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom 12. Januar 2009, dass er in den Jahren 1997 bis 1998 insgesamt elfmal betrieben wur- de. Eine zwölfte Betreibung durch ein Inkassounternehmen für einen Betrag von Fr. 712.70 datiert vom 29. Oktober 2007. Ausserdem weist der erwähnte Betreibungsregisterauszug fünf aus dem Jahr 1998 datierende Verlustscheine über Fr. 33'187.05 als offen aus. Wie sich aus einem weiteren Betreibungsregisterauszug vom 15. Mai 2008 ergibt, bezahlte der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2008 die Forderung über Fr. 712.70. Im Laufe des Jahres 2009 beglich er auch die offenen Verlustscheine. Gemäss einem dritten Betreibungs- registerauszug vom 10. November 2009 bestanden keine offenen Forderungen mehr. Gemäss Aktenlage erfüllte der Beschwerdeführer damit gemäss Checkliste die Erfordernisse des Fehlens offener Steuerschulden (c) sowie des Nichtbestehens offener Schulden aus Unterhaltspflicht und Verwandtenunterstützungspflicht (d). Ausserdem ergibt sich aus den erwähnten Betreibungsregisterauszügen, dass er gemäss Checkliste das Erfordernis des Fehlens neuerer (d.h. weniger als fünf Jahre al- ter) Verlustscheine erfüllte (b). Einzig das Kriterium des Fehlens von Betreibungen innert der letzten drei Jahre (a) hielt der Beschwerde- führer nicht ein, da die Betreibungsregisterauszüge eine Betreibung vom 29. Oktober 2007 über Fr. 712.70 auswiesen. Diese lag im Zeit- punkt der Beurteilung durch die JUS rund zweieinhalb Jahre zurück; der in Betreibung gesetzte Betrag war im Zeitpunkt der Beurteilung durch die JUS seit rund zwei Jahren bezahlt. 2.4.3. 2.4.3.1. Für den Entscheid darüber, ob das Kantonsbürgerrecht erteilt werden kann, ist, wie bereits erwähnt (Erw. 2.3.2.), eine Gesamtwür- digung aller für die Einbürgerung verlangten Voraussetzungen vor- zunehmen. Dabei ist namentlich für das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c BüG) neben dem finanziellen Leumund das Fehlen strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie die Haltung des Gesuchstellers gegenüber der verfassungs- rechtlichen Grundordnung zu würdigen. Wie bereits erwähnt, ist es unverhältnismässig, wenn aufgrund eines eher gering einzustufenden 256 Verwaltungsgericht 2010 Mangels bei einem der genannten Kriterien ohne Würdigung der übrigen Voraussetzungen schematisch die Einbürgerung verweigert wird. Schon unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der ange- fochtene Entscheid als unverhältnismässig, weil die JUS darin keine umfassende Würdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorge- nommen, sondern einfach schematisch wegen eines eher geringfü- gigen Mangels im Hinblick auf den finanziellen Leumund die Auf- nahme ins Kantonsbürgerrecht verweigert hat. 2.4.3.2. Der Entscheid ist im Übrigen auch bereits allein unter dem Ge- sichtspunkt der Würdigung des finanziellen Leumunds des Be- schwerdeführers nicht haltbar. Dass der Beschwerdeführer drei der in der Checkliste mit Blick auf den finanziellen Leumund aufgestellten Erfordernisse erfüllte, wurde bereits erwähnt. Das nicht erfüllte Erfordernis der fehlenden Betreibung innert drei Jahren gemäss Checkliste ist zudem, wie ge- rade der vorliegende Fall zeigt, in zeitlicher und auch qualitativer Hinsicht zu undifferenziert. Die Checkliste unterscheidet nämlich in qualitativer Hinsicht in keiner Weise danach, ob eine Betreibung zu Recht erfolgte oder nicht, ob nur eine Betreibung innert der Dreijah- resfrist erfolgte oder mehrere, und wie hoch der in Betreibung ge- setzte Betrag war. Es ist gemäss Checkliste auch unerheblich, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber allfällige Schulden bezahlt oder nicht. All diese Umstände sind aber für die Beurteilung des finanziel- len Leumunds einer Person von Bedeutung. Allein der Umstand, dass eine Person betrieben wurde, genügt nicht für die Annahme eines finanziell schlechten Leumunds. Auch für die Würdigung des finan- ziellen Leumunds ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Bei dieser muss neben der Anzahl der Betreibungen im "Verdachtszeitraum" und deren Höhe auch das Verhalten des Gesuchstellers gewürdigt werden. Auch dass ein Bürgerrechtsbewerber – und sei es vor dem Hintergrund des laufenden Einbürgerungsverfahrens – einem Teil oder all seinen offenen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, ist von erheblicher Bedeutung. Hier sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer seit den aus dem Jahr 1998 datierenden Verlustscheinen bis November 2007, d.h. 2010 Einbürgerungen 257 während rund neun Jahren, nicht betrieben wurde und vor der Be- handlung seines Gesuchs durch die Subkommission sämtliche den Verlustscheinen zugrunde liegenden Forderungen erfüllt hatte. Aus- serdem kam es zwar im "Verdachtszeitraum" noch zu einer Betrei- bung. Auch den damit in Betreibung gesetzten Betrag bezahlte der Beschwerdeführer indessen noch weit vor der Behandlung des Ein- bürgerungsgesuchs durch die Subkommission Einbürgerungen bzw. die JUS (…). Von einem schlechten finanziellen Leumund, der die Verweigerung der Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht zu rechtfertigen vermöchte, kann bei dieser Sachlage nicht ernsthaft gesprochen werden. Auch insoweit erweist sich damit der angefochtene Ent- scheid als unverhältnismässig. 3. Diese Erwägungen führen in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die JUS. Liegen keine neuen Umstände vor, die bei einer Gesamt- würdigung aller relevanten Tatsachen gegen eine Aufnahme ins Kan- tonsbürgerrecht sprechen, wird die JUS nicht umhin kommen, dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. 2010 Anwaltsrecht 259 XI. Anwaltsrecht 47 Kostenauflage an den Anzeiger; rechtliches Gehör. Vor einer Auflage von Verfahrenskosten oder eines Parteikostenersatzes ist einem Anzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. August 2010 in Sachen N. gegen C. und Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2009.349). Aus den Erwägungen 1. Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Diszipli- narverfahren werden Gebühren von Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Nach § 14 Abs. 1 EG BGFA gehen die Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Staates, sind aber von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, oder von der verzeigten Anwältin oder Anwalt, wenn sie oder er bestraft wurde oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat. Ähnliche oder gleich lautende Bestimmun- gen über die Kostenverlegung kennen das Bundesrecht und das kantonale Verfahrensrecht (Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 61 lit. a ATSG; Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5] i.V.m. BGE 122 II 211 Erw. 4b [noch zu Art. 16 aOHG]; BGE 124 II 507 Erw. 3; § 38 Abs. 3 VRPG; § 125 Abs. 2 ZPO; § 369 Abs. 3 ZPO; § 139 Abs. 4 StPO). § 14 Abs. 2 EG BGFA gestattet es sodann dem oder den Kos- tenpflichtigen auch einen Parteikostenersatz aufzuerlegen, wo es die Umstände rechtfertigen.