dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass an die schriftlichen Sprachkenntnisse eines Bürgerrechtsbewerbers wie dargelegt (Erw. 6.3.1.) nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 6.4.4. Zusammenfassend erweisen sich die Abklärungen der Gemeinde über die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 sowohl inhaltlich (fehlende Definition des erwarteten Sprachniveaus) als auch im Hinblick auf das Verfahren (keine vorgängige Mitteilung an die Bewerberin über das erwartete Sprachniveau, kein definiertes brauchbares Testverfahren, keine Beteiligung einer Fachperson bzw. eines entsprechend geschulten Sachbearbeiters, fehlende Aufzeich-