Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid lassen auch die schriftlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 in der von ihr bestandenen Staatskundeprüfung keine zuverlässigen Schlüsse auf ihr Niveau in der Beherrschung der deutschen Sprache zu; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass an die schriftlichen Sprachkenntnisse eines Bürgerrechtsbewerbers wie dargelegt (Erw. 6.3.1.) nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.