• Das Gespräch wurde als Gruppengespräch mit der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern bzw. in deren Anwesenheit geführt ohne individuelle "Prüfung" der Beschwerdeführerin 1. Es eignete sich auch aus diesem Grund nicht, ausreichenden Aufschluss über das Niveau der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zu liefern. 6.4.3. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid lassen auch die schriftlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 in der von ihr bestandenen Staatskundeprüfung keine zuverlässigen Schlüsse auf ihr Niveau in der Beherrschung der deutschen Sprache zu;