Werden diese Mindesterfordernisse verletzt, liegt in der Regel eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (häufig damit verbunden des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor, welche zur Rückweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde führt. 6.4. 6.4.1. Hier ist zunächst den Akten nicht zu entnehmen, welches generelle, d.h. bei allen Bewerberinnen und Bewerbern anwendbare, Sprachniveau die zuständigen Gemeindebehörden verlangen. Die Aussage, die Sprachkenntnisse seien ungenügend, ist indessen ohne eine vorherige Definition des geforderten Niveaus, inhaltsleer.