• dass die Evaluation in Bezug auf den selbstständigen Gesuchsteller bzw. die selbstständige Gesuchstellerin individuell durchgeführt wird, sodass die einbezogenen weiteren Personen (insbesondere Kinder des Bürgerrechtsbewerbers) nicht als Dolmetscher fungieren können. Werden diese Mindesterfordernisse verletzt, liegt in der Regel eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (häufig damit verbunden des Anspruchs auf rechtliches Gehör) vor, welche zur Rückweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde führt.