den. 6.3.2. Das Spracherfordernis muss zudem rechtsgleich gehandhabt werden. Ausserdem muss das Verfahren, in dem die erforderlichen Sprachkenntnisse ermittelt werden, fair, d.h. in erster Linie transparent und zuverlässig sein (vgl. dazu GÜNTHER SCHNEIDER ET AL., a.a.O., S. 20f.). Diesen Anforderungen genügt das heute in vielen Gemeinden übliche Gespräch, welches mit dem Bewerber geführt wird, in der Regel nicht (vgl. wiederum GÜNTHER SCHNEIDER ET AL., a.a.O., S. 6).