auch Art. 7 VIntA, wo für die Betreuungs- und Lehrtätigkeit [z.B. religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur] Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Sprachniveau B1 des GER verlangt werden). Der GER (Internetadresse in VZAE, SR 142.201, FN 19) weist sechs Niveaus aus: