6.3.1. Als Referenzsystem für die Ermittlung der zu verlangenden Kenntnisse der deutschen Standardsprache und/oder des Dialekts bietet sich der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GER bzw. [englische Abkürzung] CEFR) an, welcher auch bereits im Bundesrecht Verwendung findet (vgl. etwa Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE, der für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung Kenntnisse in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens des Niveaus A2 des GER verlangt; siehe 246 Verwaltungsgericht 2010