scher Rechte wie des Stimm- und Wahlrechts auf einem durchschnittlichen Niveau gewährleistet ist (vgl. auch EIDG. AUSLÄNDER- KOMMISSION [EKA], Einbürgerung und Sprachnachweis, Empfehlungen der EKA an die Gemeinden, die Kantone und den Bund, Bern 2006, S. 5). 6.3. In praktischer Hinsicht stellen sich im Hinblick auf die Handhabung des Sprachkriteriums weitere Fragen, nämlich zum einen die Frage nach dem erforderlichen Niveau an Sprachkenntnissen und zum andern die Frage nach den für die Eruierung der beim Bewerber vorhandenen Sprachkenntnisse zu verwendenden Methoden.