6. 6.1. Hier ist der Sache nach allein das Erfordernis der ausreichenden Integration bzw. als gesteigerte Form davon der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen umstritten. Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin 1 vor allem gegen die Feststellung, sie verfüge für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts nicht über ausreichende Sprachkenntnisse. 6.2. Den Sprachkenntnissen kommt für die Beurteilung der Integration Einbürgerungswilliger die Funktion einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu.