Immerhin liefert die dargelegte Auslegung den zentralen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten oder diesen überschritten hat. Entscheidend dafür muss unter Berücksichtigung des dargelegten staatsbürgerlichen Verständnisses des Schweizerbürgerrechts sein, ob es – unter Zugrundelegung des Massstabs eines durchschnittlichen Stimmbürgers – als vertretbar erscheint, die betroffene Bewerberin bzw. den Bewerber von den qua Schweizerbürgerrecht zustehenden Rechtspositionen, insbesondere von den Rechten auf Teilnahme am politischen Prozess auszuschliessen.