eines Auslandschweizers (zur Durchsetzung des Prinzips der Einheit des Bürgerrechts; vgl. dazu HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1318 sowie 1328 ff.). Liegen keine Sondertatbestände vor, rechtfertigt die Doppelnatur des Schweizerbürgerrechts als Staatsangehörigkeit einer-, andererseits aber auch als Basisrecht für die Möglichkeit politischer Beteiligung keine Herabsetzung der Erfordernisse für den Erwerb des Schweizerbürgerrechts. 5.2.1. Für die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung wird neben der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 lit. c und Art.