, Zürich 2008, Rz. 1306). Wer Schweizer Bürger wird, wird damit nicht bloss Staatsangehöriger, d.h. gehört zum Schweizerischen Staatsverband. Wie schon der Wortbildung Schweizerbürgerrecht zu entnehmen ist, erfasst der Begriff darüber hinaus auch die "citoyenneté", d.h. die mit der Rechtsstellung verbundenen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, insbesondere die erst durch die Erteilung des Schweizerbürgerrechts mögliche politische Partizipation (FELIX HAFNER/DENISE BUSER, in: BERNHARD EHRENZEL- LER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VAL- LENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 37 N 6;