15 BüG), für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung allein an die bundesrechtlichen Anforderungen an und stellt keine zusätzlichen Erfordernisse auf. Ob die Voraussetzungen für eine Aufnahme ins Ge- meinde- bzw. Kantonsbürgerrecht erfüllt sind, bestimmt sich demnach allein nach den Kriterien gemäss Art. 14 lit. a - d BüG. 5. 5.1. Inhaltlich zeichnet sich das Schweizerbürgerrecht dadurch aus, dass es kein blosses Statusrecht ist (siehe dazu ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz.