Gemäss § 5 Abs. 1 KBüG können Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfüllen, um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei der Einreichung des Gesuchs seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und gesamthaft fünf Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sind (§ 5 Abs. 1 KBüG). Das kantonale Recht knüpft, abgesehen von einer Zusatzregelung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 15 BüG), für die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung allein an die bundesrechtlichen Anforderungen an und stellt keine zusätzlichen Erfordernisse auf.