lichen Einbürgerung gemäss Art. 14 BüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er (a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, (b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, (c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet, und (d) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 lit. a - d BüG). Auf Kantonsebene ist gemäss § 6 KV allein der kantonale Gesetzgeber zum Erlass von Normen betreffend das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zuständig; eine Zuständigkeit der Gemeinden besteht insoweit nicht (vgl.