Bei der ordentlichen Einbürgerung besteht kein Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts. Dazu kommt, dass Verfahren über die Verleihung und die Aberkennung der Staatsbürgerschaft nicht vom Begriff der "civil rights" erfasst sind und damit nicht zu den zivilrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gehören (GRABENWARTER, a.a.O, S. 335). II. 1.-3.(…) 4. 4.1. In der Sache wenden sich die Beschwerdeführer in erster Linie dagegen, dass die Gemeindebehörden mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 von ungenügenden Deutschkenntnissen und einer unzureichenden Integration ausgegangen sind. 4.2. Vor Erteilung der Einbürgerungsbewilligung ist bei der ordent-