wohnergemeindeversammlung für die Zusicherung des Bürgerrechts zuständig ist. 4.2. Ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus Art. 6 EMRK ableiten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien ist ein materieller Rechtsanspruch nach innerstaatlichem Recht (CHRISTOPH GRABEN- WARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München 2009, S. 330 mit Hinweis). Bei der ordentlichen Einbürgerung besteht kein Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts.