Ob und was der Gemeindeammann der Einwohnergemeinde der Beschwerdeführerin 1 und/oder ihrem Ehemann im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens mündlich mitgeteilt und/oder zugesichert hat, spielt für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Rolle. Selbst wenn der Gemeindeammann irgendwelche Zusicherungen abgegeben haben sollte, musste der (vertretenen) Beschwerdeführerin 1, insbesondere nachdem sie bereits einmal erfolglos ein Einbürgerungsverfahren durchlaufen hatte, klar sein, dass allein die Ein- 240 Verwaltungsgericht 2010