46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche - Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt. - Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden. - Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. September 2011 in Sachen A. gegen B. und Bezirksamt C. (WBE.2011.110). Aus den Erwägungen