Die in § 3 SPG geregelte Rückzahlungspflicht unterscheidet sich materiell von der Rückerstattungspflicht bezogener materieller Hilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 20 SPG. Weiter unterscheidet sie sich von der Möglichkeit, Leistungen zu kürzen, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden (§ 13 Abs. 2 SPG). In § 8 Abs. 4 SPV ist sodann eine Verrechnungsmöglichkeit für Mehrleistungen des Gemeinwesens als Folge nicht zweckkonformer Verwendung der materiellen Hilfe vorgesehen.