§ 3 SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG vorgeworfen werden kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f; VGE IV/55 vom 30. Juli 2009 [WBE.2009.26], S. 6). Die in § 3 SPG geregelte Rückzahlungspflicht unterscheidet sich materiell von der Rückerstattungspflicht bezogener materieller Hilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 20 SPG.