SchulG; § 72 GG). Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls nicht zu vertreten und keine Anspruchsminderung hinzunehmen, wenn die Einwohnergemeinde M. ihre Zentrumsaufgaben als Schulstandort durch eine Kostenübernahme wahrnimmt, die nach der Auffassung des KSD auswärtige Schülerinnen und Schülern begünstigt. 45 Rückzahlung nach § 3 SPG - Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft an den materiell unrechtmässigen Leistungsbezug an. - Als unrechtmässiger Bezug gelten Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden.