2011 Sozialhilfe 177 Leistungsvereinbarungen abschliessen müsste. Mit den Zielen der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 39 SPG unvereinbar wäre, Schülerinnen und Schüler aus andern Wohngemeinden mangels einer Leistungsvereinbarung mit der Wohngemeinde vom Mittagstisch auszuschliessen. Die Gemeinden eines Kreisschulverbandes können sich über ihre Zusammenarbeit vertraglich einigen (§§ 56 ff. SchulG; § 72 GG). Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls nicht zu vertreten und keine Anspruchsminderung hinzunehmen, wenn die Einwohnerge- meinde M. ihre Zentrumsaufgaben als Schulstandort durch eine Kostenübernahme wahrnimmt, die nach der Auffassung des KSD auswärtige Schülerinnen und Schülern begünstigt. 45 Rückzahlung nach § 3 SPG - Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft an den materiell un- rechtmässigen Leistungsbezug an. - Als unrechtmässiger Bezug gelten Leistungen, die aufgrund unwah- rer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Bezirksamt C. (WBE.2010.249). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der unrechtmässige Bezug von materieller Hilfe wird in § 3 SPG geregelt. Nach der genannten Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen. Was unter unrecht- mässigem Bezug zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. § 3 SPG bildet zusammen mit der vorangehenden Bestimmung einen Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Sozial- hilfegesetzes. § 2 SPG regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht: Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheits- 178 Verwaltungsgericht 2011 getreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Ver- änderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (§ 2 SPG). Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. § 3 SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungs- bezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG vorgeworfen wer- den kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzes- materialien (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f; VGE IV/55 vom 30. Juli 2009 [WBE.2009.26], S. 6). Die in § 3 SPG geregelte Rückzahlungspflicht unterscheidet sich materiell von der Rückerstattungspflicht bezogener materieller Hilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss § 20 SPG. Weiter unterscheidet sie sich von der Möglichkeit, Leistungen zu kürzen, wenn Auflagen und Weisungen nicht befolgt wurden (§ 13 Abs. 2 SPG). In § 8 Abs. 4 SPV ist sodann eine Verrechnungsmög- lichkeit für Mehrleistungen des Gemeinwesens als Folge nicht zweckkonformer Verwendung der materiellen Hilfe vorgesehen. Schliesslich umfasst sie auch eine allfällige Rückforderungsmög- lichkeit aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grund- satzes der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unter- stützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 192 f.). 2.2. (…) 3. 3.1.-3.2. (…) 3.3. Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft allein an den materiell unrechtmässigen Leistungsbezug an (vgl. hierzu Handbuch 2011 Sozialhilfe 179 Sozialhilfe, Kantonaler Sozialdienst, 2003, Kap. 6, S. 8). Als un- rechtmässig bezogene Leistung kann daher nur angerechnet werden, was eine bedürftige Person an materieller Hilfe bezogen hat, obwohl sie keinen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte (vgl. Erw. 2.1. vorn). Die vom Gemeinderat vorgenommene und vom Bezirksamt bestä- tigte Berechnung, wonach der zurückzuerstattende Betrag der Diffe- renz von angeblich deklariertem und effektiv erzieltem Einkommen entspricht, lässt sich somit nicht aufrecht erhalten. Der Entscheid des Bezirksamts ist daher aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Rückerstattungsanspruches aufzuheben. 46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche - Die Inkassohilfe wird auf Gesuch des Unterhaltsgläubigers gewährt. - Die Übernahme oder Weiterführung von Betreibungshandlungen kann nur aufgrund rechtlicher Hindernisse verweigert werden. - Die Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe bezieht sich nur auf die Dienstleistung der Inkassostelle und nicht auf die Betreibungskosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. September 2011 in Sa- chen A. gegen B. und Bezirksamt C. (WBE.2011.110). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Nach Art. 290 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einem Elternteil auf Gesuch bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches für Kinder in geeigneter Weise unentgeltlich zu helfen, wenn der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Nach § 31 Abs. 1 SPG ist für die Inkassohilfe im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die Mündigkeit hinausgehenden Unterhaltsansprüche die Gemeinde am zivilrecht- lichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Die Gemeinde kann diese Aufgaben an eine geeignete Amtsstelle oder an