126 I 97 Erw. 1b; AGVE 1989, S. 313 mit Hinweisen). 2.2. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Der Gemeinderat W. setzte dem Beschwerdeführer eine Frist und beabsichtigt anschliessend die vollstreckungsrechtlichen Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall zu verfügen. Die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Rügen der Unverhältnismässigkeit der Vollstreckung, der zu kurzen Bemessung der Frist, wie auch die Rechtshängigkeit eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens können uneingeschränkt gegen die Vollstreckungsverfügung vorgetragen werden. (…)