2. 2.1. Verfahrensleitende Zwischenentscheide, wie die Ansetzung von Fristen, sind in der Regel nicht selbstständig anfechtbar. Sie können nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (grundlegend AGVE 1971, S. 334 ff.; 1991, S. 195; vgl. Merker, a.a.O., § 38 Rz. 59). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (vgl. BGE 133 III 629 Erw. 2.3; 126 I 97 Erw.