Das eingeleitete Verfahren ist folglich in der Hauptsache ein Vollstreckungsverfahren. Da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die Zwischenentscheide (vgl. AGVE 1999, S. 355 ff; 1998, S. 434 ff.; 1991, S. 195 ff.). 2010 Verwaltungsrechtspflege 263