Zu diesem Zweck und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG) hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Baubewilligung in einer formellen Verfügung angesetzt. Der angefochtene Beschluss erweist sich als Einleitungsakt eines Vollstreckungsverfahrens und die Aufforderung mit der Fristansetzung als eine Zwischenverfügung, bevor der Gemeinderat die Auflagen der Baubewilligung vom 28. April 2008 mit einer Vollstreckungsverfügung durchsetzt. Das eingeleitete Verfahren ist folglich in der Hauptsache ein Vollstreckungsverfahren.