Aus der Begründung und den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Dispositiv-Ziffer 2) ist die Absicht des Gemeinderats W., gegen den Beschwerdeführer vollstreckungsrechtlich vorzugehen, ersichtlich. Zu diesem Zweck und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG) hat der Gemeinderat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Baubewilligung in einer formellen Verfügung angesetzt.