Die Anordnung ist zwar ein Entscheid im Hinblick auf die Vollstreckung der in der Baubewilligung angeordneten Auflagen. Indessen hat der Gemeinderat W. in der angefochtenen Ziffer 3 (noch) keinerlei Zwangsmassnahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder des Baugesetzes (vgl. dazu § 159 Abs. 2 BauG i.V.m. §§ 80 und 81 VRPG) angeordnet oder angedroht. Aus der Begründung und den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (insbesondere Dispositiv-Ziffer 2) ist die Absicht des Gemeinderats W., gegen den Beschwerdeführer vollstreckungsrechtlich vorzugehen, ersichtlich.